Pflicht zur Qualität
Seit Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. August 2018 müssen sich Wohnimmobilienverwalter nicht nur beim Gewerbe- und Ordnungsamt anmelden (Gewerbeanzeige), sondern auch eine gewerberechtliche Erlaubnis zur Wohnimmobilienverwaltung beantragen. Die gesetzliche Regelung beinhaltet zudem eine Weiterbildungspflicht nach § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Wohnimmobilienverwalter sind angehalten, innerhalb von drei Kalenderjahren eine fachlich passende Weiterbildung im Umfang von 20 Zeitstunden gemäß Anlage 1A MaBV zu besuchen. Die entsprechenden Nachweise sind Kunden oder Ämtern auf Verlangen vorzulegen.
Bereits in der Vergangenheit gab es sehr viele Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Immobilienverwaltung. Dass der Immobilienverwalter aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen von Mieter und Vermieter immer wieder mit Konflikten konfrontiert wird, liegt in der Natur der Sache. Mit der gesetzlichen Neuregelungen wird vor allem eine Qualitätsverbesserung angestrebt, um Interessenkonflikte zwischen Mietern und Vermietern langfristig zu minimieren.
Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) schätzt die Schäden und unnötigen Aufwendungen für Eigentümer und Mieter auf 200 Millionen Euro jährlich, die auf fehlerhafte Verwaltung und mangelnde Sachkunde der Verwalter zurückzuführen sind.
Ein Grund mehr warum die IVTH-Immobilienverwaltung einen sehr hohen Wert auf die Weiterbildung legt.
Vorsprung durch Wissen!
